Darf ich fragen
ob gegen Dich schon ansonsten irgendein Verfahren, irgendeine Verurteilung vorliegt?
Ansonsten macht eine Einstellung nach 154 StPO nämlich nicht nur keinen Sinn, sondern wäre auch unzulässig, da schlichtweg die Voraussetzungen der Norm nicht vorlägen.
Der 154 Abs. 1 StPO hat - aus meiner Sicht - einen entscheidenden Nachteil - die Einstellung durch die Staatsanwaltschaft ist keine endgültige.
D.h. das Ermittelungsverfahren kann jederzeit, etwa wenn eine weitere Beschuldigung gegen Dich vorliegt, sich weitere Verdachtsmomente ergeben oder ähnliches, wieder aufgenommen werden.
MOMENTAN wird wohl nichts weiter kommen, wenn Du Glück hast, kommt da nie mehr was nach - aber sicher wissen kannst Du das halt nicht.
Wenn Du tatsächlich nichts gemacht hast, würde ich auf die Einstellungsverfügung reagieren, und nachfragen, was das Ganze soll.
WENN Du für die Tatzeit ersichtlich ein Alibi hast, es also UNZWEIFELHAFT feststeht, dass Du die Tat nicht begangen haben kann, ist eine Einstellung nach 154 StPO nach dem BVerFG unzulässig.