Vielleicht hilft dies dir:
Für die Arbeitnehmer, die aufgrund der eingeschränkten Arbeitszeit Ihre Beschäftigung nach der Elternzeit nicht mehr aufnehmen können, gilt es besondere Regeln einzuhalten. In diesen Fällen kommt meist nur eine eigene Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag in Frage. Unter diesen Umständen wird durch das Arbeitsamt eine Sperrzeit geprüft, da ein eigene Kündigung oder eine Aufhebungsvertrag ein Sperrzeittatbestand ist. Eine Sperrzeit tritt nicht ein, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung des Arbeitnehmers vorliegt. In diesem Fall wäre der wichtige Grund der fehlende Arbeitsplatz mit der Berücksichtigung der Arbeitszeiteinschränkung. Allerdings ist dieser Grund durch den Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin nachzuweisen. Der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sollte deshalb vor dem Schritt zur Kündigung eingehend Alternativen prüfen oder prüfen lassen. Insbesondere sind Gespräche mit dem Arbeitgeber hinsichtlich einer Weiterbeschäftigung unter Maßgabe der Einschränkungen zu führen. Sollten keine Möglichkeiten bestehen eine Weiterbeschäftigung aufgrund der zeitlichen Einschränkung gegeben sein, sollte sich dies unbedingt durch den Arbeitgeber bestätigt werden lassen oder in einem Aufhebungsvertrag aufgeführt sein. Darüber hinaus sollte der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin sich frühzeitig beim Arbeitsamt arbeitssuchend melden, damit ggf. eine Arbeitslosigkeit durch ein neues Beschäftigungsverhältnis vermieden werden kann.
(http://www.finanztip.de/recht/sozialrecht/541.98.-html)