Hallo Community,
stehe gerade vor einer Entscheidung in Sachen Geltendmachung des Unterhaltes meiner Kinder (1996 / 1997) und würde mich sehr über eure Meinungen und/oder Tips zu meiner Situation freuen.
Aufgrund der Scheidung vom Kindsvater erwirkte ich im Jahre 2001 einen Titel, der den Kindesunterhalt wie folgt regelt:
mein Exmann hat laut diesem Titel eine aus meiner Sicht eher ungewöhnliche Zahlungsverpflichtung, nämlich die Zahlung monatlichen Unterhaltes in mindestens der Höhe der gerade gültigen Düsseldorfer Tabelle je Kind, verdienstunabhängig.
Es wurde ihm auferlegt, diesen unter allen finanziellen Umständen (natürlich ausgenommen des Existenzfreibetrags) an mich zu zahlen, woraus resultiert, dass er aufgrund seines geringen Verdienstes seit dem erwirkten Titel monatlich Schulden (durch zu geringe Unterhaltszahlungen) aufhäufte, da ja diese Schuld den Kindern gegenüber nicht mit Erreichen eines bestimmten Alters, Ausbildungsstatus etc. erlischt und der Anspruch (wie es im Titel ausdrücklich verfügt wurde) bestehen bleibt.
Das heisst, das der Teil des nicht gezahlten Unterhaltes seit Erwirken des Titels dennoch auch rückwirkend über Jahre später von meinen Kindern geltend gemacht werden kann. Gemeint ist also der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlich gezahlten Unterhalt und der eigentlich von ihm gemäß der Düsseldorfer Tabelle zu zahlenden Unterhaltsleistungen.
Nunmehr ist folgende Situation eingetreten:
beide Kinder leben seit Mitte Januar nicht mehr bei mir, sondern in einer vom Jugendamt festgelegten Einrichtung. Auf Grund dessen stehe ich nun betreffend dem titulierten Unterhaltsanspruch für die Kinder vor der für mich rechtlich komplexen Frage, den Titel in seiner gesamten Rechtswirksamkeit an das Jugendamt abzutreten (zwar bis dato nicht geforderte, aber eine wohl gängige Option), also nicht nur betreffend den Einzug der Forderungen gegen den Kindsvater, sondern auch die weitere rechtliche Durchsetzung des Anspruches mit allen rechtlichen Konsequenzen hieraus.
Hierbei hätte ich Bedenken dahingehend, dass das Jugendamt den übertragenen / abgetretenen Anspruch nicht konsequent genug verfolgt, insbesondere im Hinblick darauf, dass ja der Betrag, den das Jugendamt als gesetzlichen Kindesunterhalt einfordern würde/könnte mit Sicherheit weit unter dem Betrag bleiben würde, den die titulierte Unterhaltsregelung (also die Zahlung des vollen Unterhaltes gemäß Düsseldorfer Tabelle) für seine Zahlungen eigentlich vorsieht, und dies auch für eventuelle, in weiterer Zukunft, oder später durch meine Kinder selbst gegen den Unterhaltspflichtigen geltend zu machenden Ansprüche.
Auch konnte ich bisher nicht die rechtlichen Detailumstände einer möglichen Abtretung/Durchführung des Unterhaltstitels an das Jugendamt klären, trotz umfangreicher Recherche hierzu.
- Hat das Jugendamt durch die Abtretung dann auch ein Anrecht auf die zurückliegenden geschuldeten, bereits aufgelaufenen Mehrforderungen? (Titel ist auf die Kinder bezogen, nicht auf das Jugendamt!)
- Wer hat Anspruch auf die zukünftig auflaufenden Mehrforderungen und wann? Können meine Kinder bei Volljährigkeit die Mehrforderungen aus diesem Titel gegenüber dem Kindsvater rechtlich eigenständig einfordern? (wäre erwünscht)
- Wer muss die 2 jährige Frist zur Vermögensüberprüfung bei Abtretung durchführen, Ich(Kinder) oder das Jugendamt?
Es geht mir hier nicht darum, dass ich ein Anrecht auf diese Unterhaltszahlungen behalte, sondern lediglich darum, dass meine Kinder später ein Anrecht haben, den aufgelaufenen Unterhalt einfordern zu können.
Für eure Anregungen, Kommentare und hilfreichen Hinweise wäre ich bzw. meine Kinder sehr dankbar.
Lieben Gruß aus dem Sauerland
Jeanette und Alina mit Mutter