RE:
Hallo,
nach deutschem Recht sind Namensänderungen nur gestattet wenn:
es ein exotischer Vorname bei Einbürgerung ist,
Verwechslungsgefahr besteht,
Vornamen, die lächerlich oder anstößig klingen,
das Geschlecht ist nicht eindeutig erkennbar ist,
Problematische Schreibweise oder Aussprache von
Vornamen, die Auslöser für psychische Probleme sind (z. B. durch Assoziationen) und
Geschlechtsumwandlung.
Zudem ist zu unterscheiden zwischen Rufnamen und weiteren Vornamen.
Zuständig für eine Namensänderung ist das örtlich zuständige Standesamt.
MfG