sabina_12767279Wohnungskündigung
Hi.
Was "Wolf175" geschrieben hat ist rechtlich begründet. In der Praxis gibt es zwei gängige Möglichkeiten:
a) beide Mieter kündigen;
b) ein Mieter kündigt, vorausgesetzt Vermieter und verbleibender Mieter stimmen zu.
Im Fall b) sollte ein Nachtrag zum Mietvertrag gefertigt werden, der den Übergang aller Rechten und Pflichten des austretenden Mieters auf den verbleibenden Mieter regelt bei Einverständnis des verbleibenden Mieters und des Vermieters.
Nicht selten wird auch versucht einen neuen Mietvertrag diesbezüglich zum Abschluss zu bringen um z.B. ungültige Vertragsklauseln "heimlich" gegen gültige Klauseln zu ersetzen oder um die Miete anzuheben.
Generell wird der Vermieter prüfen, ob der verbleibende Mieter in der Lage ist die Wohnung allein zu halten und daran seine Entscheidung binden. Im Falle eines verbleibenden, arbeitslosen Mieters sieht es nicht sehr rosig aus.
Bitte auch beachten, dass bis zur schriftlichen Niederlegung bezüglich der Entlassung eines Vertragspartners alle Vertragspartner gesamtschuldnerisch haften.
Text für eine Kündigung ist z.B. "Ich kündige mein bestehendes Wohnraummietverhältnis für die Wohnung..., Vertragsnummer..., zum nächstmöglichen Termin, nach meinen Unterlagen, den 30.09.2005." Bitte die Kündigung stets im Original (nicht per Fax!), eigenhändig unterschrieben (bzw. von allen Vertragspartnern! oder mit Verweis, dass ein Vertragspartner in der Wohnung verbleiben möchte!) und fristgerecht (bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats!) an den Vermieter senden. Eine persönliche Übergabe oder der Einwurf in den Briefkasten der Verwaltung unter Zeugen ist durchaus am sichersten, da ein Einwurf-Einschreiben zwar einen Beleg über die Absendung enthält, aber keine Info über den Briefinhalt. Sollte es bisher keine Probleme mit dem Vermieter gegeben haben, sollte aber ein einfacher Postbrief auch ausreichen.
Beschaffte Möbel, die nicht abgezahlt sind gehören dem Kreditinstitut bis zur Abzahlung. Das Kreditinstitut wird sich mit Forderungen stets an den Kreditnehmer wenden, nicht an den Besitzer der Möbel. Sollte der ehemalige Lebensgefährte die Möbel nicht bar abkaufen können und auch kein vertrauen mehr zu ihm bestehen, so sollten die Möbel entnommen werden. Es macht keinen Sinn für Möbel Raten zahlen zu müssen, über die nicht verfügt werden kann. Die Möbel könnten, wenn nicht mehr benötigt an Dritte veräußert werden oder eingelagert werden. Beide Maßnahmen sind kostaufwendig und nicht kostendeckend, würden aber einen Teil der Investition für die Kredittilgung bringen bzw. dem Kreditgeber bei ausbleibender Zahlung die Rückführung seines Eigentums ermöglichen.
Also, was machen? Unverbindlicher Tipp:
Wohnung einseitig kündigen, mit Verweis auf den Lebensgefährten, der in der Wohnung verbleiben möchte und mit einem guten Bekannten alles was noch gebraucht wird oder nicht bezahlt ist, aus der Wohnung holen (aber bitte fair sein und nur das eigene Eigentum mitnehmen).
Sollte der Lebensgefährte nicht bereit sein der Vertragsentlassung zuzustimmen, kann seine Zustimmung rechtlich erwirkt werden. Dies kostet Zeit und Geld, es sollte auch nur erfolgen, wenn der Vermieter bereit wäre das Vertragsverhältnis mit einem Mieter allein fortzusetzen. Bitte beachten, dass im Falle der fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzuges seitens des Vermieters zwar keine mieterseitige Kündigung mehr erforderlich ist, aber bis zur Räumung des evtl. unwilligen Gatten hohe Kosten anfallen können.
Im Zweifelsfall einfach mal die Fakten mailen und ich gebe unverbindliche Beratung als gelernter und derzeit tätiger Kaufm. d. Grundstücks- u.Wohnungswirtschaft.
Mfg