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Zu beachten für schwangere Arbeitnehmerinnen in der Praxis
Für die Tätigkeit einer schwangeren Arbeitnehmerin in der Zahnarztpraxis sind unter anderem folgende allgemeine gesundheitsrechtliche Vorschriften zu beachten:
* Nachtarbeitsverbot zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr; Mehrarbeitsverbot (mehr als 8,5 Stunden pro Tag beziehungsweise 90 Stunden pro Doppelwoche);
* Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot;
* kein Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen;
* kein Umgang mit giftigen Stoffen, sofern die Auslöseschwelle für chronische Schädigungen überschritten wird;
* kein Umgang mit offenen, radioaktiven Stoffen;
* Aufenthaltsverbot im Kontrollbereich ionisierender Strahlung;
* Kontaktverbot zu infektionsverdächtigen oder infizierten Patienten sowie zu potentiell infektiösem Material; geeignete Schutzmaßnahmen sind diesbezüglich zu ergreifen;
* Umgangsverbot mit benutzten, stechenden, bohrenden und schneidenden Instrumenten;
* Beschäftigungsverbot, wenn aufgrund eines Attestes das Leben und die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet sind.
* Die Angestellte soll die Schwangerschaft dem Praxisinhaber mitteilen.
* DerPraxisinhaber meldet anschließend die Schwangerschaft dem Gewerbeaufsichtsamt beziehungsweise dem staatlichen Amt für Arbeitsschutz.
* Praxisinhaber und Angestellte prüfen gemeinsam anhand einer Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist. Ziel sollte auf jeden Fall die selektive Weiterbeschäftigung unter entsprechenden Schutzmaßnahmen oder praxisinternen Umsetzungen sein. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1993 wird die angestellte Zahnärztin von invasiven, operativen Tätigkeiten zu entbinden sein. Können eine Verletzungs- und Infektionsgefahr ausgeschlossen werden, wären alle übrigen Tätigkeiten wie konservierende, prophylaktische und kieferorthopädische Tätigkeiten weiterhin durchführbar. Allerdings untersagte kürzlich die Bezirksregierung Köln einer schwangeren Praxismitarbeiterin die Säuberung des Behandlungszimmers, da nicht auszuschließen sei, daß die Mitarbeiterin mit Blut- und Speichelspuren in Berührung komme.
* Das zuständige Gewerbeaufsichtsamt stellt aufgrund der Arbeitsplatz-/ Gefährdungsanalyse seitens des Arbeitgebers ein eventuelles Beschäftigungsverbot der schwangeren Angestellten fest.
* Ist eine Weiterbeschäftigung nicht möglich, bleibt die Arbeitnehmerin bei dem Praxisinhaber angestellt und hat weiter Anspruch auf ihr Gehalt.
* Der Praxisinhaber wendet sich an die örtliche AOK (unabhängig davon, ob eine Zahnärztin gesetzlich oder privat krankenversichert ist) und beantragt dort den Ausgleich der Arbeitsaufwendungen nach 10 Lohnfortzahlungsgesetz. Aus dem Antrag müssen die Gründe ersichtlich sein, die zu dem Ausgleichsanspruch führen.
Erforderliche Unterlagen
Folgende Unterlagen sollten beigefügt werden:
* Attest desGynäkologen über die Schwangerschaft;
* Beschreibung des Tätigkeitsbereiches, aus dem hervorgeht, daß überwiegend Tätigkeiten ausgeführt werden, bei denen eine Infektionsgefahr nicht auszuschließen ist. Dabei sollte auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Mai 1993 C 42/89 hingewiesen werden;
* die Angabe des Bruttogehaltes. Die AOK muß sodann 100 Prozent des Bruttogehaltes für die Dauer des Beschäftigungsverbotes erstatten. Bei eventuellen Rückfragen können der AOK als Ansprechpartner das Gewerbeaufsichtsamt, beziehungsweise das Staatliche Amt für Arbeitsschutz, sowie die Zahnärztekammer benannt werden.