Hallo Keks ...
Berufe dich auf das Urheberrechtsgesetz. Dort steht u.a.:
97
Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1) Wer das Urheberrecht [...] widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
106
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft [...]
Am besten du besorgst dir das Urheberrechtsgesetz und liest dir in Ruhe die wichtigsten Passagen durch ... auf jeden Fall ist es nicht rechtmäßig, was die Lokalzeitung da gemacht hat!
LG
*Cuoredani*