bode_12473073Da ich mich fast täglich beruflich mit solchem Mist herumärgern muß, fällt mir die Antwort leichtt:
Die Einkommen werden nicht addiert, weil davon ausgegangen wird, daß der betreuende Elternteil seine Unterhaltspflicht, salopp gesagt, jedenfalls bei minderjährigen Unterhaltsberechtigten durch Füttern und Arschabwischen erfüllt.
Ansonsten sind die Zahlbeträge ganz einfach abzulesen, am einfachsten für Juristen, die als Richter oder Anwälte die NJW ("Neue Juristische Wochenschrift" im Beck-Verlag) beziehen, die jährlich entsprechende Beilagen bekommen, in denen Einkommen, anzurechnendes Kindergeld, Alter und Anzahl der Kinder gleich berücksichtiogt sind. Der aktuelle sog."Notwendige Selbstbehalt" gegenüber mindrjährigen Kindern liegt für Erwerbstätige übrigens bei 1080,-- EUR netto. Wer die nicht zusammenbringt, braucht mangels "Leistungsfähigkeit" gar nichts zu zahlen (wenn er wenn er seine Leistungsunfähigkeit nicht - z.B. durch Absprache mit einem geneigten Arbeitgeber - selbst herbeigeführt hat).
Die NJW wird übrigens nicht nur an Juristen verkauft, die kann jeder auch als Einzelexemplar bei jedem Buchhändler bestellen, der etwas schlauer aus der Wäsche guckt, als der gegenwärtige Kanzlerkandidat.