Zwilingsurteil, mehrfache Auslegungen möglich
Das Urteil ist auch bei Zwillingen mit nur einer Antragstellerin ein Gewinn. Durch das Prinzip des BSG wonach beide Kinder alleine betrachtet werden, kann eine Person alleine für Kind A die Lebensmonate 1 bis 12 beantragen und für Kind B den 13. und 14. LM. Außerdem kann zusätzlich für Kind B die LM 1 bis 10 beantragt werden, da insgesamt nur 12 Monate je Kind zustehen und Frauen mit Anspruch auf Mutterschaftsleistungen diese Monate immer zugerechnet werden.
Wenn jetzt noch ein Mann existiert, könnte er ebenfalls - wenn es sein Chef erlaubt- für Kind A die Lebensmonate 1 bis 12 und für Kind B die Monate 3 bis 14 beantragen, allerdings muss er Abstriche hinnehmen, denn Lebensmonate mit Mutterschutzleistungen gehen immer auf das Konto der Frau und gehen von seinem Anspruchskonto weg (Kind A 4 Mutterschutzmonate, also kann er dafür nur 10 erhalten, gleiches bei Kind B) . Das wären dann die vollste denkbare Ausnutzung. An Leistungen gibt es für das erste Kind immer echtes Elterngeld , für Kind B im Monat 13+14 auch, in den anderen Zeiten erhält man für Kind B immer nur den Betrag 300 Euro, weil das Elterngeld von Kind 1 angerechnet wird. Alles wird aufgestockt mit dem Mehrlingsbonus 300 Euro. Beim Mann geht es genauso.
Steht so im Urteil.