Lohnsteuer nach "Ablaufplan"
das Nettoeinkommen wird errechnet durch den üblichen Lohnsteuerablaufplan des Finanzamtes (das ist ein aufwendiges technisches Programm und wird jedes Jahr neu gemacht). Da in diesem immer schon die Werbungskostenpauschale von 1000 Euro hinterlegt ist, wäre es unsinnig, wenn man vom Nettolohn nicht die Werbungskostenpauschale abzieht. Der Abzug von 1/12 von 1000, also 83,33 Euro ist also eine technische Regulation um das Lohnsteuerprogramm "richtig" laufen zu lassen.
Natürlich ist jeder Elterngeldbezieher durch die Steuerprogression des Elterngeldes im Risiko einer Steuernachzahlung nach dem er das Elterngeld im Kalenderjahr "genossen" hat, besonders die Steuerklasse 3/5-Ehepaare.