Immer der Reihe nach
Die Sache mit dem Darlehen für den Führerschein ist von allen anderen Sachen völlig getrennt zu betrachten.
Unstrittig ist ja, dass Du einen Darlehensvertrag abgeschlossen hast. Nicht schriftlich, aber das ist auch nicht erforderlich. Da keine Verzinsung vereinbart wurde, bist Du nur verpflichtet, den geschuldeten Betrag von 2000 EUR bei Fälligkeit zu bezahlen. Da auch keine Laufzeit vereinbart wurde, können beide Seiten den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Solange der Darlehensgeber nur unverbindlich nachgefragt hat, wie es mit der Rückzahlung aussieht, ist das noch keine Kündigung, aber wenn er sagt: "Ich will mein Geld haben", musst Du innerhalb von drei Monaten die gesamte Summe zurückzahlen. Machst Du das nicht, kommst Du in Verzug, und dann fallen ab dem Zeitpunkt der Rückzahlungspflicht zusätzlich noch Verzugszinsen an.
Ich würde mich darauf einstellen, die 2000 EUR binnen drei Monaten bezahlen zu müssen.
Ob Du aus der Wohnungsauflösung noch Ansprüche hast, steht rechtlich gesehen auf einem völlig anderen Blatt. Als Eigentümerin von Sachen kannst Du natürlich jederzeit deren Herausgabe fordern, wenn Dein Ex also noch Sachen hat, die Dir gehören, muss er sie auf Verlangen herausgeben.