Einspruch erheben
Unbedingt die Einspruchsfrist einhalten.
Was die angemessene Größe der Wohnung betrifft, so gelten in der Regel 45m für eine, bzw. 60m für zwei Personen, sowie weitere 15m für jede weitere Person, nicht jedoch für Säuglinge, als angemessen.
Für den Fall, dass der Leistungsbezieher eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim besitzt, ist die Frage der Angemessenheit in dem Bereich der Vermögensanrechnung zu klären. In diesem Fall gelten andere Maßstäbe bezüglich der angemessenen Größe des Eigenheims.
http://www.sozialleistungen.info/con/hartz-iv-4-al-g-ii-2/
Noch zu berücksichtigen ist, das es von Bundesland zu Bundesland verschiedene Regelungen gibt