Wechselmodel
Beispiel: Unterhaltsberechnung für ein 8-jähriges Kind. Angenommen, der Vater verdient netto 2.000,- , die Mutter netto 1.500,- . Zusammen sind dies 3.500,- , so dass nach der Düsseldorfer Tabelle ein Unterhalt von 420,- zu zahlen ist. Da bei beiden Eltern ein Kinderzimmer vorhanden ist, was zu Mehrkosten von 200,- führt, wird dieser Betrag aufgeschlagen. Der Bedarf des Kindes ist also 620,- . Dieser Betrag wird auf beide Elternteile gemäß folgender Rechnung aufgeteilt: Zunächst werden für beide Elternteile ihre Einsatzbeträge errechnet, indem man von ihrem Nettoeinkommen den Selbstbehalt abzieht. Dies ergibt für den Vater: 2.000,- ./. 1.100,- = 900,- , für die Mutter: 1.500,- ./. 1.100,- = 400,- . Zusammengerechnet ergeben die beiden Einsatzbeträge 1.300,- . Die Eltern haften also für den Unterhalt i.H.v. 620,- im Verhältnis 900 : 400. Mit anderen Worten: der Vater schuldet 900/1300 x 620,- = 429,- , die Mutter schuldet 400/1300 x 620,- = 191,- .
Nunmehr kürzt jeder Elternteil "seinen" Unterhalt anteilig für die Zeit, während der sich das Kind bei ihm aufhält. Hält sich das Kind die Hälfte der Zeit beim Vater und bei der Mutter auf, so kürzt jeder Elternteil seinen Unterhalt um 50%. In unserem Beispiel muss der Vater also noch 214,50 zahlen, die Mutter 95,50 . Saldiert ergibt dies, dass der Vater noch 119,- an die Mutter zu zahlen hat.
Würde sich das Kind 1/4 der Zeit beim Vater aufhalten, so könnte dieser 1/4 von seinem Unterhalt abziehen, während die Mutter von ihrem Unterhalt 3/4 abziehen könnte.
Diese Verrechnung setzt allerdings voraus, dass jeder Elternteil auch anteilig entsprechend der Zeit, die das Kind bei ihm verbringt, die sonstigen Kosten trägt. Trägt z.B. der Elternteil, bei dem sich das Kind die Hälfte der Zeit aufhält, auch die Hälfte aller das Kind betreffenden Kosten (also Ernährung, Kleidung, Spielsachen. Schulbedarf etc.), so kann er "seinen" Tabellenunterhalt um die Hälfte kürzen. Trägt dieser Elternteil dagegen während der Zeit, in der sich das Kind bei ihm aufhält, nur die Kosten der Ernährung, während der andere Elternteil alleine für Kleidung, Schulbedarf etc. aufkommen muss, so kann er seinen Unterhalt nur um einen geringeren Teil kürzen: um 30%, wenn sich das Kind die Hälfte der Zeit bei ihm aufhält, um ca. 20%, wenn sich das Kind 1/3 der Woche bei ihm aufhält.
Im Übrigen setzt die Anrechnung immer voraus, dass sich die Eltern über den Bedarf des Kindes einig sind. Kauft der Vater z.B. eine Jacke für das Kind, obwohl die Mutter der Ansicht ist, das Kind habe gar keine Jacke nötig, so kann der Vater die Kosten der Jacke nicht vom Unterhalt abziehen.
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as Kind hält sich weniger als die Hälfte der Zeit beim anderen Elternteil auf, aber trotdem wesentlich mehr Zeit als bei einem üblichen Umgangsrecht:
Wenn der Vater die Kinder wesentlich häufiger betreut, als es das eingangs erwähnte Standart-Umgangsrecht vorsieht, also wesentlich mehr als 4 oder 5 Tage pro Monat, aber weniger als die Hälfte der Zeit, also z.B. an 11 Tagen pro Monat, dann liegt nach der Rechtsprechnung des BGH zwar kein "Wechselmodell" vor, so dass sich also der andere Ehegatte nicht am Barunterhalt beteiligen muss. Trotzdem kann der umgangsberechtigte Elternteil den Barunterhalt eventuell teilweise kürzen. Und zwar um denjenigen Betrag, den der andere Elternteil durch die Mehr-Betreuung spart.
Allerdings tritt eine Ersparnis oft nur im Bereich der Lebensmittelkosten ein. Viele andere Positionen, die auch aus dem Kindesunterhalt bezahlt werden, reduzieren sich durch einen längeren Aufenthalt der Kinder beim Vater nicht. Das gilt insbesondere für die anteiligen Mietkosten der Kinder, die bei der Mutter ja auch während des Aufenthalts beim Vater ungekürzt weiterlaufen. Oft ändert ein längerer Aufenthalt der Kinder beim Vater auch nichts daran, dass trotzdem allein die Mutter für Kleidung, Schulbedarf usw. aufkommen muss, so dass auch insoweit bei ihr keine Ersparnis eintritt.,
Was nun die Lebensmittelkosten anbelangt, so hat der BGH entschieden, dass bei der Mutter noch keine Ersparnis eintritt, falls der Vater die Kinder nur vier Tage mehr sieht als "normal". Bei noch mehr Zusatz-Tagen tritt allerdings eine Ersparnis ein, deren Höhe man wie folgt berechnen kann:
In den Unterhaltssätzen ist grob gerechnet 30% für die Lebensmittel des Kindes vorgesehen. Geht man nun von einem 30-tägigen Monat und 5 "normalen" Umgangstagen aus, dann hält sich ein Kind normalerweise 25 Tage im Monat bei der Mutter auf. Während dieser 25 Tage fallen 30% des Unterhalts für Lebensmittel an, pro Tag also 1,2%. Mit anderen Worten: an jedem Zusatz-Tag, den das Kind beim anderen Elternteil verbringt, spart der betreuende Elternteil 1,2% des Gesamt-Unterhalts. Angenommen, der Vater betreut die Kinder an 11 Tagen pro Monat. "Normal" wären 5 Tage. Es gibt also 6 Zusatz-Tage. Der Vater kann in diesem Fall 6 x 1,2% = 7,2 % vom Unterhalt abziehen. Bei einem Unterhalt von 350,- Euro monatlich sind das also gerade mal 18,- Euro!
Höher Abzüge sind möglich, wenn der Vater während der Zusatztage nicht nur die Lebensmittelkosten trägt, sondern anteilig auch weitere Kosten. Dabei kann es sich z.B. um die Kosten der Kleidung handeln. Allerdings muss man auch hier wieder eine Einschränkung machen: Normalerweise muss die Mutter die Kinder mit sämtlicher benötigten Kleidung ausstatten, wenn sie beim Vater sind. Kauft der Vater trotzdem Kleidung für die Kinder, z.B. für die Zeit in der sie bei ihm sind, so ist dies in der Regel freiwillig und entlastet nicht die Mutter. Kauft der Vater aber in Absprache mit der Mutter Kleidung und andere Sachen für die Kinder, so kann er diese Kosten vom Unterhalt abziehen.
Saraa