Nicht zwangsläufig
das einzige was Dir dann bleibt, ist Arbeitslosengeld zu beantragen. Das kannst Du nachlesen in:
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/Elterngeld-und-Elternzeit,prop erty=pdf,bereich=bmfsfj,sprach e=de,rwb=true.pdf
"...Besteht ein Anspruch auf Teilzeitarbeit?
In Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein
Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit zwischen 15 und
30 Wochenstunden, wenn keine dringenden betrieblichen
Gründe entgegenstehen. Der Anspruch auf Teilzeiterwerbstätigkeit
besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
I Der Arbeitgeber beschäftigt, unabhängig von der Anzahl
der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als
15 Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer;
I das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers
in demselben Betrieb oder Unternehmen besteht
ohne Unterbrechung länger als sechs Monate;
I die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für
mindestens zwei Monate auf einen Umfang zwischen
15 und 30 Wochenstunden verringert werden;
I dem Anspruch stehen keine dringenden betrieblichen
Gründe entgegen und
I der Anspruch wurde der Arbeitgeberseite sieben Wochen
vor Beginn der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt.
Im Antrag müssen auch der Beginn und der Umfang der
gewünschten Arbeitszeit mitgeteilt werden. Um eine bessere
Planbarkeit zu ermöglichen, soll außerdem die gewünschte
Verteilung der Arbeitszeit enthalten sein. Um den Teilzeitanspruch
während der Partnermonate des Elterngeldes geltend
machen zu können, muss für mindestens zwei Monate
Elternzeit beansprucht werden.
Ist die Arbeitgeberseite mit der Verringerung der Arbeitszeit
nicht einverstanden, kann sie die Zustimmung nur innerhalb
von vier Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen
schriftlich ablehnen. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit,
Arbeitslosengeld während der Elternzeit zu beziehen, wenn
der Elternteil den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes
für eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung zwischen
15 und 30 Wochenstunden zur Verfügung steht. Nähere Auskünfte
erteilt die zuständige Agentur für Arbeit. Auch wenn
ein Unternehmen nur eine Beschäftigung von weniger als
15 Stunden wöchentlich anbieten kann, obwohl der Elternteil
mehr arbeiten möchte, sollte dieser sich von der Agentur für
Arbeit über eventuell bestehende Ansprüche auf Arbeitslosenleistungen
informieren lassen.
Wenn die Arbeitgeberseite einverstanden ist, kann man auch
bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbstständige bzw.
Selbstständiger Teilzeitarbeit bis zu 30 Stunden wöchentlich
leisten.
In Unternehmen mit bis zu 15 Beschäftigten müssen sich die
Eltern mit der Arbeitgeberseite über die Teilzeitarbeit einigen;
einen Anspruch haben sie nicht nach diesem Gesetz. Auf eine
Teilzeiterwerbstätigkeit mit weniger als 15 Wochenstunden
besteht ebenfalls kein Rechtsanspruch. ..."