Gegoogelt.... und dies gefunden....
http://www.medizinrechts-beratungsnetz.de/aktuelle-s/urteil-ausfallhonorar.htm
Urteil: Ausfallhonorar
Ein Arzt kann von einem Patienten ein Ausfallhonorar verlangen, wenn dieser kurzfristig oder gar nicht absagt und zum vereinbarten Behandlungstermin nicht erscheint. jedenfalls dann, wenn der Patient zuvor in einem Anmeldeformular eine entsprechende Vereinbarung unterschrieben hat. Dies entschied das Arbeitsgericht Berlin-Neukölln in einem Urteil vom 19.08.2004 (AZ: 4 C 179/04) und stellte dabei auf die Umsatzminderung und den Einkommensverlust des Arztes ab. Ein Nachweis, dass der Arzt die freigewordene Arbeitszeit nicht anderweitig nutzen konnte, sei dabei nicht erforderlich, so das AG Berlin-Neukölln. Diese Sichtweise wird allerdings von einigen anderen Gerichten nicht geteilt, die einen solchen Nachweis fordern.
http://www.bvvp.de/bvvpbay/ausfallhonorar.htm
Das Amtsgericht Mainz hat mit Entscheidung vom 23.09.2003 (Az.: 81 C 221/03) erneut bestätigt, dass Psychotherapeuten für fest vereinbarte, aber nicht wahrgenommene Sitzungstermine ein Vergütungsanspruch zusteht. Dies gelte auch für einen telefonisch vereinbarten Erstgesprächstermin. Der Anspruch des Therapeuten sei gem. 615 BGB (Annahmeverzug) begründet. Darauf, ob der (potentielle) Patient die Säumnis verschuldet habe oder nicht, komme es daher nicht an, ebenso wenig darauf, ob die Vergütungspflicht vorher ausdrücklich angesprochen war oder nicht. Ein Abschlag vom üblichen Honorar sei nicht vorzunehmen.
LG
Pluster