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ERFURT. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in seiner noch relativ jungen Rechtsprechung zur Elternzeit erneut auf die Seite der Arbeitnehmer gestellt. Nach einem am Dienstag gefällten Urteil der höchsten deutschen Arbeitsrichter brauchen die Arbeitgeber zukünftig besonders wichtige Gründe, wenn sie Arbeitnehmern mit zwei Kindern die sich überschneidenden Erziehungszeiten von jeweils drei Jahren nicht vollständig zubilligen wollen. (BAG, 9 AZR 391/08) Die Rechtsprechung bleibt damit elternfreundlich.
Obwohl vom Gesetz ausdrücklich vorgesehen, war höchstinstanzlich - bisher gab es nur ein Urteil des Landesarbeitsgerichts München - ungeklärt, ob und wie Arbeitnehmer bei zwei sich überschneidenden Elternzeiten dennoch die Dauer jeder einzelnen Elternzeit von drei Jahren komplett ausschöpfen können. Ein für Arbeitnehmer und Arbeitgeber unbefriedigender Zustand.
Das BAG entschied nun konkret, ob Arbeitnehmer nach Geburt eines weiteren Kindes während laufender Elternzeit die erste Elternzeit vorzeitig beenden dürfen, um den nicht verbrauchten "Rest" an das Ende der zweiten Elternzeit anhängen können. Zu klären war insbesondere, wann der Arbeitgeber seine Zustimmung verweigern kann.
Beispiel: Die klagende Reiseverkehrskauffrau nach Geburt eines weiteren Kindes insgesamt zweimal die volle Elternzeit auszuschöpfen, ohne dass sich die maximale Gesamtdauer wegen der Überschneidung der Zeiträume verkürzt. Sie hatte für ihr im Juli 2004 geborenes erstes Kind Elternzeit bis zum 3. Lebensjahr des Kindes beansprucht. Nach rund zwei Jahren wurde im Juli 2006 - während der Elternzeit - ein weiteres Kind geboren. Die Reiseverkehrskauffrau erklärte daraufhin ihrem Arbeitgeber, dass sie auch für dieses Kind die vollen drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen und das nicht verbrauchte Jahr der ersten Elternzeit nach Ende der zweiten Elternzeit ab Juli 2009 "anhängen" wolle; für diese Übertragung bis Juli 2010 braucht sie die Zustimmung des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht gab ihr jetzt Recht.
Saraa