Nein, ...nicht zwangsläufig
siehe
"...Bei erneuter Schwangerschaft in der Elternzeit entstehen für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber keine finanziellen
Verpflichtungen während der Dauer der Elternzeit, solange die Frau keine zulässige Teilzeitbeschäftigung ausübt.
Übt die Frau dagegen während der Elternzeit eine zulässige Teilzeitbeschäftigung aus und fällt die Mutterschutzfrist
in diese Teilzeittätigkeit, so hat sie Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss aus dieser Teilzeitarbeit. Für die Teilzeitbeschäftigung gilt das Mutterschutzgesetz uneingeschränkt.
Das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse und das Erziehungsgeld bzw. Elterngeld der Mutter werden für die gleichen Zeiträume verrechnet. Das gilt auch für ihre entsprechenden
Bezüge als Beamtin. Das Mutterschaftsgeld für ein weiteres Kind vor und nach seiner Geburt wird nicht auf das Erziehungsgeld für ein vorher geborenes Kind angerechnet...."
aus:
http://www.bmfsfj.de/bmfsfj/generator/BMFSFJ/Service/Publikationen/publikationen,did=3156.html