anni_12571983Denke nicht, dass es ne arglistige Täuschung ist!
Hab das mal genau nachgeschlagen:
Täuschung ist ein Verhalten, dass bei einem anderen einen Irrtum erregt oder aufrecht erhält (...) die Täuschungshandlung kann in einem positiven Tun, aber auch in einem Unterlassen, also dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, wenn den Täuschenden eine Aufklärungspflicht trifft.
Ob eine Aufklärungspflicht besteht richtet sich i. d. R. nach den Umständen des Einzelfalles, wobei die Verkehrsauffassung zu berücksichtigen ist (also, was üblicherweise mittgeteilt wird).
Als Verkäfer ist man nicht verpflichtet ungefragt alle, für den Käufer wesentlichen Umstände von sich aus preiszugeben...es entstünde höchstens nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Offenbarungspflicht, wenn sich der Käufer die Info sonst nicht hätte beschaffen können.
In diesem Fall hätte der Käufer also z. B. bevor er geboten hat eine e-mail schicken können und nach dem Alter fragen können, wenn das für ihn als wesentlich galt!
Ganz davon abgesehen müsstest du es vorsätzlich unterlassen haben ihn über das Alter der Mikrowelle zu informieren. Vorsatz bedeutet in diesem Fall mit Wissen und Wollen, also du müsstest die Täuschung des anderen durch die unterbliebene Info zumindest billigend in Kauf genommen haben.
Dein Verhalten war jedoch wahrscheinlich höchstens fahrlässig.
Es bleibt also wenig Raum hier eine arglistige Täuschung anzunehmen.
Außerdem kann ich keinen direkten Zusammenhang zwischen dem Begriff "neuwertig" und dem Alter der betroffenen Sache sehen, neuwertig heißt in meinen Augen lediglich, dass das Ding noch den wirtschaftlichen Wert hat, den es hatte, als man es gekauft hat...also kein Verschleiß.
Und noch was ganz anderes: was will er denn überhaupt?
Du sagst, er will ne neuwertige Mikrowelle haben (sollst du ihm die beschaffen?), dann will er also Nacherfüllung im Rahmen einer Gewährleistung.
Hast du als Privatverkäufer die Gewährleistung ausgeschlossen?
Will er dich wegen arglistiger Täuschung ran bekommen, dann wäre das ne Anfechtung und die ist auf Aufhebung des Vertrages gerichtet, also nix mit anderer Mikrowelle für ihn...
Du siehst, so einfach bekommt er dich nicht ran, zumal er für das alles in der Beweilspflicht ist.
Also, notfalls würde ich es auch auf nen Prozess ankommen lassen, aber ich glaube eh, dass wenn der Käufer erstmal sieht, was ihn das kostet, dann ist er auch nicht mehr so scharf auf rechtliche Schritte...alleine für die Gerichtsksoten müsste er erstmal in Vorleistung gehen usw. usw.
Hoffe ich konnte ein wenig helfen!
LG