Ich halte meine Antwort mal relativ kurz, denn dein Text ist von derart viel Unkenntnis durchzogen, daß ich weder die Zeit, noch die Lust habe, alles richtig zu stellen, was du schreibst.
Nur so viel in Stichpunkten:
- die Anwendung von Pfefferspray gegen Menschen erfüllt de jure den Tatbestand der Körperverlatzung, ggf. der gefährlichen Körperverletzung.
- Notwehr ist eben nicht Notwehr, es gibt differenzierte Abstufungen. Zudem sagt der Gesetzgeber, dass bei Notwehr grundsätzlich das mildeste Mittel zu wählen ist.
- Ich lese keine "Texte im Internet" ich lese Gesetze, Kommentare zu diesen und Urteile, schon aus beruflichen Gründen.
- ob ein Strafbefehl erlassen wird, obliegt dem Ermessen der Staatsanwaltschaft
- das Recht zur Aussageverweigerung hat lediglich die Beschuldigte, nicht aber das Opfer. Hier besteht höchstens ein sog. Zeugnisverweigerungsrecht, das jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft ist, die hier nicht vorzuliegen scheinen.
- zurückverlangen kann sie das Pfefferspray. Ob sie es zurückbekommt, liegt im Ermessen der Ermittlungsbehörde, da es als verwendete Waffe bei einer Straftat beschlagnahmt wurde.
Kleiner Tipp von mir: Nicht jedem "Text im Internet" glauben, sich einfach mal informieren, bevor man sich äußert und den Benutzernamen nicht zu sehr zum Programm machen...
Und besonders hilfreich: Niemanden als "uninformiert" bezeichnen, von dem man nichts, aber auch gar nichts weiß...