berlin_13021259Nora nicht ganz
sobald das Kind da ist, ist der Vater des Kindes auch ihr Unterhaltspflichtig und zwar vorrangig.
"Wenn minderjährige, unverheiratete Kinder in Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern leben, sind sie auf das Einkommen und Vermögen der Eltern zu verweisen. Dies gilt NICHT, wenn ein Kind schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut (9 Abs. 3 SGB II) Die Frage, ob mit der Formulierung des 9 lediglich die Anrechnung von Einkommen und Vermögen der Eltern verneint wird oder sogar das Institut der Bedarfsgemsinschaft aufgehoben wird, muss nicht entschieden werden.
Denn alleine entscheidend ist, dass sie NICHT auf das Einkommen und Vermögen der Eltern verwiesen werden kann.
- Schwangere Hilfe Bedürftige haben einen von Einkommen und Vermögen der Eltern unabhängigen Anspruch auf ALG II
- Für schwangere Hilfe Bedürftige gelten nicht die aus der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen gegen die Eltern.