Das ist ....
... direkte Anstiftung zum Sozialbetrug!
"Solltest Du nun aber kürzer treten WOLLEN, kann Dir Dein Arbeitgeber ein sog. Beschäftigungsverbot ausstellen mit der Begründung dass er Dich unter Berücksichtigung der Schutzgesetze nicht brauchen kann.
Dann bekommst Du weiterhin das volle Gehalt und das Tolle, der Arbeitgeber bokommt den "Schaden" von der KK ersetzt!"
Das ist vom Gesetz nicht gedeckt, und bedeutet einen Mißbrauch der Umlagekasse, der dann von der Allgemeinheit bezahlt werden muss.
Der Arbeitgeber hat kein solches Recht per se. Sondern er muss dich eben mit leichten körperlichen Arbeiten innerhalb der erlaubten Zeiten und Fristen weiter beschäftigen.
Erlaubt sind 8,5 Stunden täglich, bis 90 Stunden in der Doppelwoche, bis zum Ende des vierten Monats bis 22 Uhr in der Gastronomie, und auch sonntag ist erlaubt!!
Es muss lediglich ein Ersatzruhetag für den Sonntag eingelegt werden.
Sollte der AG auf solch ein Ansinnen nach einem BV tatsächlich eingehen und es fliegt auf, dann riskiert er dass die Umlagekasse die Erstattung verweigert. Also nicht ratsam, sich sorglos aus der Umlagekasse bezahlen zu lassen.