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Während der Elternzeit kann der Erholungsurlaub für das Urlaubsjahr um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat der Elternzeit gekürzt werden, es sei denn die Arbeitnehmerin / der Arbeitnehmer ist weiterhin in Teilzeit beschäftigt.
Wurde vor dem Beginn der Elternzeit noch nicht der vollständige Urlaub gewährt, so ist der Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr zu gewähren.
Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so ist der noch nicht gewährte Urlaub durch die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber abzugelten.
Wurde vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub gewährt, als der Arbeitnehmerin / dem Arbeitnehmer zustand, so kann die Arbeitgeberin / der Arbeitgeber den Urlaub nach der Elternzeit um die zuviel gewährten Urlaubstage kürzen
Geht beispielsweise eine Mutter ab September eines Jahres in die Elternzeit, so verkürzt sich der Jahresurlaub um zehn Tage, bei einem Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr. Hat man aber vor dem Mutterschutz mehr Urlaub genommen, als einem durch die Streichung der Elternzeit zustehen würde, wird er dann im Jahr der regulären Beschäftigung abgezogen. Geht man während der Elternzeit wieder in Teilzeit oder stundenweise arbeiten, so muss der Arbeitgeber die Urlaubstage anteilmäßig nach dem Teilzeitgesetz für die entsprechende Zeit anrechnen.
Saraa