Blick ins Gesetz
erleichtert wie üblich die Rechtsfindung. :-)
Und da steht im 182 Strafgesetzbuch:
"Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. "
Strafbar sind also nur sexuelle Handlungen unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt.
Insofern ist also freiwilliger Sex nicht strafbar, wenn der Täter zwischen 18 und 21 und das Opfer unter 16 ist.
Wenn Du über 21 bist, gilt allerdings folgendes: (wieder im 182)
"(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
Hier ist also das Ausnutzen der fehlenden Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung. Das ist der Fall ,wenn das Opfer leicht manipulierbar ist. Dürfte in Deinem Fall bei freiwilligem Oralsex auch kaum der Fall sein.
Alles klar?
Es müssen also in jedem Fall erschwerende Umstände hinzukommen, die das Ganze sozusagen moralisch verwerflich machen. Sex allein reicht also nicht für eine Strafbarkeit.